Auskunftsverweigerungsrecht

Auskunftsverweigerungsrecht
Aus|kunfts|ver|wei|ge|rungs|recht, das <o. Pl.> (Rechtsspr.):
Recht eines Zeugen, auf bestimmte Fragen die Auskunft verweigern zu dürfen.

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Auskunftsverweigerungsrecht,
 
das einem Zeugen zustehende Recht, auf bestimmte Fragen die Auskunft zu verweigern, im Unterschied zum Zeugnisverweigerungsrecht, das den Zeugen berechtigt, die Aussage insgesamt zu verweigern. Im Strafverfahren besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich solcher Fragen, deren Beantwortung den Zeugen oder einen Angehörigen der Gefahr einer Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfolgung aussetzen würde (§ 55 StPO). In den übrigen Verfahrensordnungen gibt es ein Auskunftsverweigerungsrecht, um von sich oder einem Angehörigen insbesondere einen Vermögensschaden abzuwehren oder ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu bewahren (§ 384 ZPO). Im Steuerrecht haben neben Angehörigen von Beteiligten bestimmte Berufsgruppen ein Auskunftsverweigerungsrecht (§§ 101 ff. AO).

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Aus|kunfts|ver|wei|ge|rungs|recht, das <o. Pl.> (Rechtsspr.): Recht des Zeugen, auf bestimmte Fragen die Auskunft zu verweigern.

Universal-Lexikon. 2012.

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